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Regeste

Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). Soweit die wirklichen Bezüge des Schuldners nach Abzug der notwendigen Gewinnungskosten das Existenzminimum übersteigen, sind sie ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstvertrag sie als Lohn oder als Spesenersatz bezeichnet, als unbestrittenes Lohnguthaben zu pfänden.
Kognition der Betreibungsbehörden.

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG