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Regeste
Abtretung nach Art. 260 SchKG.
Wenn der abgetretene Masseanspruch zwar erst nach der Abtretung, jedoch noch bevor der Abtretungsgläubiger zu dessen Eintreibung irgendwelche (prozessuale oder ausserprozessuale) Vorkehren getroffen hat, vom Drittschuldner anerkannt (z.B.
bezahlt) wird, ist die Abtretung zu widerrufen.
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Referenzen
Artikel: Art. 260 SchKG