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Regeste

Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB.
1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers. Beim negotium mixtum cum donatione ist der Wertunterschied zwischen den beiden Leistungen der Herabsetzung unterstellt, wobei aber die Parteien beim Vertragsabschluss das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben müssen (Erw. 3).
2. Beim gemischten Geschäft unterliegt jener Bruchteil vom Wert des übertragenen Gegenstandes zur Zeit des Erbganges der Herabsetzung, welcher dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäfts entspricht (Erw. 5) (Änderung der Rechtsprechung).
Diese Methode hat zur Folge, dass nicht der übertragene Gegenstand, sondern nur ein Geldbetrag zurückerstattet werden muss (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 527 Ziff. 1 ZGB