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Regeste

Art. 64 BGG; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Werden in der Beschwerde mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 64 BGG