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Regeste a

Art. 8 und 8b RPG; Art. 10 und 12 EnG; Art. 6 NHG; Art. 29 NHV; Art. 54 lit. h WRG; Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt.

Regeste b

Ungenügende Richtplangrundlage (E. 3).
Die gewichtigen Auswirkungen des Projekts auf Raum und Umwelt erfordern eine Festsetzung im kantonalen Richtplan (E. 3.2 und 3.3). Zu berücksichtigen sind auch die entgegenstehenden Schutzinteressen von nationaler Bedeutung (E. 3.4) und das im gleichen Gebiet geplante Projekt Trift (E. 3.5).

Regeste c

Nationales Interesse an der Stauseeerweiterung (E. 4).
Die Erweiterung einer bestehenden Wasserkraftanlage liegt im nationalen Interesse, wenn die zukünftige Gesamtproduktion gewisse Schwellenwerte erreicht, unabhängig von der Höhe der Mehrproduktion (Art. 8 Abs. 2 EnV; E. 4.2 und 4.3). Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 6 NHG offengelassen (E. 4.4). Bejahung der nationalen Bedeutung des Ausbaus, insbesondere aufgrund der erheblichen Zunahme der Speicherkapazität (E. 4.5 und 4.6). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Gebiets setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus, unter Berücksichtigung aller vom Projekt berührten Belange (E. 4.7).

Regeste d

Potenziell nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene (Aue) im Vorfeld des Unteraargletschers (E. 5).
Die nach dem Rückgang des Gletschers entstandene alpine Schwemmebene hat potenziell nationale Bedeutung (E. 5.3 und 5.4). Vorsorglicher Schutz des Objekts bis zum Entscheid über die Inventarisierung (Art. 29 NHV; E. 5.2). Soll für die Erweiterung der bestehenden Wasserkraftanlage von nationalem Interesse das Auengebiet von (potenziell) nationaler Bedeutung in Anspruch genommen werden, so muss diese Bedeutung in der Interessenabwägung gewürdigt werden (E. 5.5).

Regeste e

Realisierungszeitpunkt des Vorhabens (E. 6).
Keine Konzessionserteilung auf Vorrat: Die umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit und Interessenlage im Realisierungszeitpunkt bedingt die Festlegung einer Frist für den Beginn der Bauarbeiten und für die Inbetriebnahme.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 NHG, Art. 29 NHV, Art. 8 und 8b RPG, Art. 10 und 12 EnG mehr...