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Regeste

Konkursverfahren (Art. 221 ff. SchKG); Rekurs an das Bundesgericht (Art. 19 SchKG).
Im Rahmen eines Konkursverfahrens kann ein einzelner Gläubiger sich bei der Aufsichtsbehörde über Handlungen oder Unterlassungen der Konkursverwaltung beschweren; doch wenn er vor den kantonalen Behörden keine Parteistellung gehabt hat, kann er nicht gestützt auf Art. 19 SchKG Rekurs gegen den einem anderen Gläubiger günstigen Entscheid erheben, es sei denn, er sei in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen berührt.

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Referenzen

Artikel: Art. 19 SchKG, Art. 221 ff. SchKG