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Regeste
Inkassoauftrag; Klagebefugnis; Einreden des Schuldners.
Der Vertreter, der eine auf seinen Namen lautende Schuldanerkennung besitzt, ist berechtigt, die ihm zum Inkasso übertragene Forderung in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Vertretenen einzutreiben. Der Schuldner kann ihm nur Einreden entgegenhalten, die die Vertretungsbefugnis oder die Forderung an sich betreffen.
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