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Regeste

Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beeinträchtigung eines Wasserrechts durch öffentliche Bauten (Erstellung einer Kläranlage) können nicht auf das Bundeszivilrecht (Art. 679 ZGB, Art. 689 Abs. 2 ZGB, Art. 41 OR), sondern nur auf Art. 44 WRG gestützt werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 679 ZGB, Art. 689 Abs. 2 ZGB, Art. 41 OR, Art. 44 WRG