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Regeste

Art. 53 Abs. 1 StGB.
1. Die Nebenstrafe des Entzuges der elterlichen Gewalt trifft den Verurteilten im Verhältnis zu allen Kindern. Sie hängt nicht davon ab, ob der Verurteilte sich zur Ausübung der Gewallt nicht mehr eigne und wenn ja, gegenüber welchen Kindern er sich nicht mehr eigne.
2. Die Entziehung der elterlichen Gewalt durch die Vormundschaftsbehörde steht dem strafweisen Entzug der Gewalt nicht im Wege.

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Artikel: Art. 53 Abs. 1 StGB