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Regeste

Art. 76 MFV, 49 Abs. 4 Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963.
Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, beim Aufleuchten des gelben Zwischensignals vor der Signalanlage anzuhalten, wenn die verfügbare Strecke das Halten ohne Gefährdung anderer ermöglicht. Berechnung des zulässigen Anhalteweges unter Berücksichtigung des Fahrzeug- und Strassenzustandes (Bremsverzögerung) und einer Reaktionszeit von weniger als einer Sekunde.

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Referenzen

Artikel: Art. 76 MFV