Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Art. 28 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 IVG: Ermittlung des Invaliditätsgrades.
Die massgebenden alternativen Kriterien - Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG) und Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenkreis zu betätigen (Art. 5 Abs. 1 IVG) - können im Einzelfall einander ablösen, ohnejeglicheÄnderung des invalidierenden Zustandes.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 1 IVG