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Regeste

Art. 42 Abs. 2 lit. c und d AHVG: Ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze.
Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG erlischt, wenn die geschiedene Frau einen Mann heiratet, der nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG).

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Referenzen

Artikel: Art. 42 Abs. 2 lit. c und d AHVG, Art. 42 Abs. 2 lit. d AHVG, Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG