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Regeste

Ist der Vermieter ein Mietverhältnis auf mindestens fünf Jahre fest eingegangen, der Mieter jedoch frei, vorher zu kündigen, kann jener während der Mindestdauer der Vereinbarung den Mietzins nicht erhöhen (Art. 18 Abs. 1 BMM). Der Mieter indessen kann auf die vorgesehenen Kündigungstermine hin eine Herabsetzung der Miete verlangen (E. 1 und 2).
Auch wenn nur der Vermieter während mindestens fünf Jahren an das Mietverhältnis gebunden ist, können die Parteien gültig vereinbaren, den Mietzins der Entwicklung eines Indexes anzupassen (Art. 9 BMM) (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 Abs. 1 BMM, Art. 9 BMM