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Regeste

Rodungen: Vollziehungsverordnung vom 1. Oktober 1965/25. August 1971 zum BG vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei.
1. Art. 25ter lit. b, für die Zuständigkeit massgebende Fläche: Diese durch BRB vom 25. August 1971 eingeführte Bestimmung bezieht sich nur auf Rodungen, die seit dem Inkrafttreten der neuen Ordnung (1. September 1971) begehrt worden sind (Erw. 2).
2. Art. 26, Abwägung der Interessen: Eine zur Schaffung von Bauland bestimmte Rodung fällt nur in Betracht, wenn sie im Rahmen einer für die Zone im Einvernehmen mit den Forstbehörden festgelegten zweckmässigen und endgültigen Planung vorgesehen ist. Ein blosses privates Interesse des Gesuchstellers ist nicht massgebend (Erw. 4 und 5).