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Regeste

Umsatzabgabepflicht bei Fusionen in der Form der Absorption (Art. 13, 14 und 16 StG).
1. Gegenstand und Schuldner der Umsatzabgabe (E. 2); Begriff des Effektenhändlers gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. c StG (E. 3a). Zeitpunkt des rechtlichen Unterganges der absorbierten Gesellschaft bei der Fusion (E. 4a); dieser Untergang erfolgt nicht schon im Zeitpunkt des Vermögensüberganges auf die absorbierende Gesellschaft, sondern erst mit der Eintragung der Fusionbeschlüsse im Handelsregister (E. 4b).
2. Erfolgt der Eigentumsübergang von steuerbaren Urkunden im Sinne des Stempelsteuergesetzes aus dem Vermögen der absorbierten Gesellschaft in dasjenige der absorbierenden Gesellschaft entgeltlich (E. 5)? Die Fusion erfolgt in dem Masse entgeltlich, als die absorbierende Gesellschaft mit der Vermögensübernahme bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten mitübernimmt (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 13, 14 und 16 StG, Art. 13 Abs. 3 lit. c StG