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Regeste

Waldrecht, Bau- und Planungsrecht; Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald.
Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a).
Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (E. 2).
Betriebliche Voraussetzungen für einen Forstwerkhof im Wald (E. 3a).
Gesichtspunkte, die in der Interessenabwägung zu beachten sind (E. 3b).