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Regeste
Art. 98 Abs. 3 KUVG und Art. 3a VRV.
Das Nicht-Tragen der Sicherheitsgurten stellt grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
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Artikel: Art. 98 Abs. 3 KUVG, Art. 3a VRV