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Regeste

Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Erfolgt der Freiheitsentzug am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, d.h. als Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, so ist die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Kontrolle in der Regel für die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs im Strafurteil des Gerichts mit enthalten. Keine Abweichung von dieser Regel in einem Fall, in welchem die Verwaltungsbehörde eine Verfügung betreffend die Übertragung des Vollzugs eines schweizerischen Strafurteils an die Behörden eines ausländischen Staates widerrufen und die Fortsetzung des Strafvollzugs in der Schweiz angeordnet hatte.

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Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK