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Urteilskopf

121 I 297


41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. November 1995 i.S. Z. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Erfolgt der Freiheitsentzug am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, d.h. als Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, so ist die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Kontrolle in der Regel für die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs im Strafurteil des Gerichts mit enthalten. Keine Abweichung von dieser Regel in einem Fall, in welchem die Verwaltungsbehörde eine Verfügung betreffend die Übertragung des Vollzugs eines schweizerischen Strafurteils an die Behörden eines ausländischen Staates widerrufen und die Fortsetzung des Strafvollzugs in der Schweiz angeordnet hatte.

Sachverhalt ab Seite 298

BGE 121 I 297 S. 298
Der israelische Staatsangehörige Z. wurde am 27. November 1987 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 16 Jahren Zuchthaus, abzüglich 519 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Er hatte die Strafe am 4. Mai 1987 vorzeitig angetreten. Nach mehrmaligem Anstaltswechsel trat er am 8. Dezember 1988 in die Strafanstalt Regensdorf ein. Am 9. August 1991 verfügte der stellvertretende Generalsekretär der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Z. werde zur Fortsetzung des Vollzugs der gegen ihn vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochenen Strafe am 14. August 1991 in Tel Aviv den Behörden des Staates Israel übergeben. Z. wurde am 14. August 1991 nach Israel überführt. Da er gegenüber den beiden Polizeibeamten, die ihn im Flugzeug nach Israel begleiteten, erklärt hatte, diese Freilassung habe ihn eine bestimmte Geldsumme gekostet, und da er in Israel das Flughafengebäude als freier Mann hatte verlassen können, wurde im November 1991 gegen den Beamten der Justizdirektion, welcher die Verfügung vom 9. August 1991 erlassen hatte, ein Strafverfahren eingeleitet. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beamten am 29. November 1993 wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Am 18. Februar 1994 wurde Z. international zur Verhaftung ausgeschrieben. Er wurde am 15. März 1994 in Rom verhaftet und am 29. Juli 1994 an die Schweiz ausgeliefert. Das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich (ASMV) widerrief am 30. August 1994 die Verfügung der Justizdirektion vom 9. August 1991 und ordnete die Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Schweiz mit Wirkung ab 29. Juli 1994 an. Den
BGE 121 I 297 S. 299
dagegen eingelegten Rekurs wies die Justizdirektion am 18. April 1995 ab. Das Obergericht trat am 30. Mai 1995 auf den Rekurs, den Z. gegen diesen Entscheid der Justizdirektion erhoben hatte, nicht ein.
Die staatsrechtliche Beschwerde, welche Z. am 20. Juni 1995 gegen den Entscheid des Obergerichts vom 30. Mai 1995 einreichte, heisst das Bundesgericht teilweise gut und hebt den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Kostenregelung auf. Im übrigen weist es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Rüge, das Obergericht habe mit dem Nichteintretensentscheid den Anspruch auf eine gerichtliche Haftprüfung verletzt, hält das Bundesgericht für unbegründet,

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

3. a) Die Justizdirektion hatte am 9. August 1991 verfügt, der Beschwerdeführer werde zur Fortsetzung des Vollzugs der gegen ihn vom Obergericht am 27. November 1987 ausgesprochenen Zuchthausstrafe am 14. August 1991 den Behörden des Staates Israel übergeben. Das ASMV widerrief diese Verfügung am 30. August 1994 und ordnete die Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Schweiz mit Wirkung ab 29. Juli 1994 an. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs, den die Justizdirektion mit Verfügung vom 18. April 1995 abwies. Obgleich ihm die Justizdirektion mündlich mitgeteilt hatte, dass ihr Rekursentscheid kantonal letztinstanzlich sei, focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit einem Rekurs beim Obergericht an. Er vertrat die Ansicht, die Zuständigkeit des Obergerichts ergebe sich direkt aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Der Beschwerdeführer machte geltend, mit dem Entscheid der Justizdirektion sei im Sinne dieser Vorschrift in seine Freiheitsrechte eingegriffen worden. Da die Rechtmässigkeit des Eingriffs von tatsächlichen und rechtlichen Umständen abhänge, die erst nach der Verurteilung im Jahre 1987 eingetreten seien, sei die gerichtliche Kontrolle des Entscheids der Justizdirektion "zwingendes Gebot". Dabei gehe es nicht darum, das Urteil des Obergerichts vom 27. November 1987 zu überprüfen, sondern einzig um die Frage, ob es zulässig sei, ihn nach seiner Entlassung aus dem schweizerischen Strafvollzug erneut in Haft zu nehmen. Mit Beschluss vom 30. Mai 1995 trat das Obergericht auf den Rekurs nicht ein, da im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine richterliche Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK bestehe.
BGE 121 I 297 S. 300
b) Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe mit seinem Nichteintretensentscheid den in Art. 5 Ziff. 4 EMRK gewährleisteten Anspruch auf gerichtliche Haftprüfung, das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit und Art. 4 BV (Verbot formeller Rechtsverweigerung; Grundsatz von Treu und Glauben) verletzt.
aa) Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht so rasch als möglich über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Das Obergericht hielt im angefochtenen Beschluss fest, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Haftprüfung in der gerichtlichen Entscheidung enthalten, mit der jemandem nach Abschluss des Strafverfahrens die Freiheit entzogen werde. Soweit lediglich eine ausgefällte Strafe weiterverbüsst werde, bedürfe es daher in der Regel keines weiteren Verfahrens, um die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft zu ermöglichen. Ein Recht auf anschliessende Prüfung der Rechtmässigkeit der Haft (in vernünftigen zeitlichen Abständen) könne jedoch dann gegeben sein, "wenn diese von persönlichen Eigenschaften oder sonstigen veränderlichen Umständen" abhängig sei. Das Obergericht ging in der Folge näher auf zwei solche Ausnahmefälle ein, in welchen der EGMR von der erwähnten Regel abgewichen sei (Urteile vom 24. Juni 1982 i.S. Van Droogenbroeck, Serie A, Band 50 = EuGRZ 1984, S. 6 ff., und vom 2. März 1987 i.S. Weeks, Serie A, Band 114 = EuGRZ 1988, S. 316 ff.). Es betonte, dass in diesen Fällen die Dauer der Vollstreckung der Strafhaft in das Ermessen der Strafvollstreckungsbehörde bzw. einer Verwaltungsbehörde gestellt worden sei und deren Entscheid nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK einer gerichtlichen Überprüfung habe zugänglich sein müssen. Im weiteren führte das Obergericht aus, der Beschwerdeführer verweise auf MARK E. VILLIGEr (Handbuch der EMRK, Zürich 1993, S. 216, N. 364), der die Rechtsprechung des EGMR zusammenfasse und festhalte, ein Anspruch auf Haftprüfung entstehe bei Fortdauer der Haft immer dann und dann immer wieder (selbst wenn eine gerichtliche Kontrolle vorangegangen sei), wenn neue Umstände die Rechtmässigkeit der Haft nachträglich in Frage zu stellen vermöchten. Dabei könne es auch aufgrund der von VILLIGER angeführten Beispiele "keinem Zweifel unterliegen", dass der EGMR die "neuen Umstände" in seiner
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bisherigen Rechtsprechung eng begrenzt habe und darunter jedenfalls nicht beliebige neue Umstände verstanden werden könnten. Das Obergericht legte sodann dar, weshalb nach der erwähnten Rechtsprechung des EGMR im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine richterliche Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK bestehe. Es führte aus, der Beschwerdeführer sei vom Obergericht am 27. November 1987 zu 16 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Inhaftnahme des Beschwerdeführers sei somit am Ende eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, d.h. als Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, weshalb die in Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorgesehene Kontrolle für die gesamte Dauer der 16jährigen Zuchthausstrafe im gerichtlichen Urteil vom 27. November 1987 enthalten sei. In diesem Urteil sei die Dauer der Strafe weder von persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers noch von sonstigen veränderlichen Umständen abhängig gemacht worden. Den Strafvollzugsbehörden sei kein Ermessen eingeräumt worden, das über die vom Bundesgesetzgeber in Art. 38 Ziff. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe hinausgehe. Mit Verfügung der Justizdirektion vom 9. August 1991 sei der Beschwerdeführer zur Fortsetzung des Vollzugs der gegen ihn ausgesprochenen Strafe den Behörden des Staates Israel übergeben worden. Das ASMV habe diese Verfügung am 30. August 1994 widerrufen und die Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Schweiz mit Wirkung ab 29. Juli 1994 angeordnet. Die Justizdirektion habe einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. April 1995 abgewiesen. Sowohl der Rekursentscheid als auch die Verfügung vom 30. August 1994 hätten Fragen der Zulässigkeit des Widerrufs der Verfügung vom 9. August 1991 betroffen, mithin ausschliesslich verwaltungsrechtliche Fragen, die in keinem Zusammenhang zu persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers oder zu "sich mit dem Zeitablauf per se ändernden Umständen" gestanden seien. Zwar sei nicht zu verkennen, dass auch der Rekursentscheid der Justizdirektion vom 18. April 1995 ein Ermessensentscheid sei, zumal verschiedene Interessen hätten gegeneinander abgewogen werden müssen. Es sei jedoch zu betonen, dass es dabei einzig um die Frage des Widerrufs der Verfügung vom 9. August 1991 gegangen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei es im Ermessen der Vollzugsbehörden gestanden, über die Dauer der Strafe schlechthin zu entscheiden, und es sei bisher auch nicht über eine (bedingte) Entlassung entschieden worden. Nach dem Gesagten bestehe im
BGE 121 I 297 S. 302
vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine richterliche Haftprüfung im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
bb) Der Beschwerdeführer wendet dagegen im wesentlichen ein, in der Literatur werde für die Frage des Anspruchs auf eine gerichtliche Haftkontrolle darauf abgestellt, ob seit der letzten Haftüberprüfung neue Umstände hinzugekommen seien, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft von Belang seien. Nach der Auffassung des Obergerichts unterliege es "keinem Zweifel", dass der EGMR die "neuen Umstände" in seiner bisherigen Rechtsprechung eng begrenzt habe und darunter jedenfalls nicht beliebige neue Umstände verstanden werden könnten. Dem sei insofern zuzustimmen, als tatsächlich nicht jeder beliebige, sondern nur ein erheblicher neuer Umstand eine Haftprüfung gebiete. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Überführung aus dem geschlossenen Strafvollzug in der Schweiz in ein offenes Rehabilitationsprogramm in Israel (gestützt auf die Verfügung der Justizdirektion vom 9. August 1991) sei ein "neuer Umstand", welcher bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Entscheids über die Fortsetzung des Strafvollzugs in der Schweiz "erheblich" sei. Das Obergericht vertrete allerdings die Meinung, dieser neue Umstand berühre die Anwendbarkeit von Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht, da er in keinem Zusammenhang zu persönlichen Eigenschaften des Rekurrenten oder zu "sich mit dem Zeitablauf per se ändernden Umständen" stehe. Eine solche Eingrenzung der neuen Umstände sei mit der ratio legis von Art. 5 Ziff. 4 EMRK unvereinbar, stehe in Widerspruch zur herrschenden Lehre und lasse sich nicht auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe abstützen. Hinzu komme, dass sehr wohl ein Umstand vorliege, der sich "mit dem Zeitablauf per se" ändere, denn die Frage des Widerrufs der Verfügung der Justizdirektion vom 9. August 1991 hänge u.a. auch davon ab, wieviel Zeit seither verstrichen sei.
cc) Nach der Rechtsprechung des EGMR besteht aufgrund von Art. 5 Ziff. 4 EMRK ein Anspruch auf Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft durch ein Gericht immer dann, wenn diese durch eine Verwaltungsbehörde verfügt wurde. Hat dagegen ein Gericht den Freiheitsentzug durch Strafurteil angeordnet, ist die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Kontrolle in der gerichtlichen Entscheidung mit enthalten (Urteile vom 18. Juni 1971 i.S. De Wilde, Ooms und Versyp, Serie A, Band 12, S. 40, Ziff. 76, und vom 8. Juni 1976 i.S. Engel u.a., Serie A, Band 22, S. 32, Ziff. 77 = EuGRZ 1976, S. 230).
BGE 121 I 297 S. 303
Diese Regel, wonach der ursprüngliche richterliche Entscheid über einen Freiheitsentzug die in Art. 5 Ziff. 4 EMRK vorgesehene Kontrolle mit einschliesst, gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen sich eine Person aufgrund von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (z.B. wegen Geisteskrankheit, Alkoholismus oder Drogensucht) in Haft befindet. Da die Gründe, welche die Internierung erforderlich machten, wegfallen können, wäre es, wie der EGMR festhielt, mit dem Sinn und Zweck von Art. 5 EMRK unvereinbar, wenn Ziff. 4 der Vorschrift dahin ausgelegt würde, dass eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nicht verlangt werden könne, weil dieser von einem Gericht angeordnet worden sei. Der Gerichtshof betonte, es sei in solchen Fällen angesichts der Natur des in Frage stehenden Freiheitsentzugs notwendig, dass die Rechtmässigkeit in vernünftigen Abständen überprüft werden könne (Urteile vom 24. Oktober 1979 i.S. Winterwerp, Serie A, Band 33, S. 23, Ziff. 55 = EuGRZ 1979, S. 656, vom 5. November 1981 i.S. X, Serie A, Band 46, S. 22 f., Ziff. 52 = EuGRZ 1982, S. 104 f., und vom 23. Februar 1984 i.S. Luberti, Serie A, Band 75, S. 15, Ziff. 31 = EuGRZ 1985, S. 645). Ein Recht auf periodische gerichtliche Prüfung besteht sodann, was hier nur beiläufig erwähnt sei, bei Fortdauer der Untersuchungshaft, denn auch hier können aufgrund veränderter Umstände die Gründe, welche die Anordnung der Haft rechtfertigten (Tatverdacht, Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr), nachträglich wegfallen (VILLIGER, a.a.O., S. 216 f., N. 364; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1985, S. 98, N. 119; Urteil des EGMR vom 25. Oktober 1989 i.S. Bezicheri, Serie A, Band 164, S. 10, Ziff. 20). Erfolgt der Freiheitsentzug am Ende eines gerichtlichen Verfahrens, d.h. als Ergebnis einer strafrechtlichen Verurteilung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, wird die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderte Kontrolle grundsätzlich für die gesamte Dauer der Strafhaft von der gerichtlichen Verurteilung mit erfasst (VILLIGER, a.a.O., S. 217, N. 364; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., S. 97 f., N. 117 und 118; Urteil des EGMR i.S. De Wilde, Ooms und Versyp, a.a.O.; Bericht der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 17. Juli 1980 i.S. Caprino, DR 22, S. 5 ff., Ziff. 66 = EuGRZ 1982, S. 534). Ausnahmsweise entsteht selbst nach einer strafrechtlichen Verurteilung ein Anspruch auf gerichtliche Haftprüfung, und zwar dann, wenn nach einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Rückversetzung in den Strafvollzug über einen weiten Ermessensspielraum verfügte oder wenn vom
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Gericht unbegrenzte Strafhaft verhängt und die Dauer der Vollstreckung in das Ermessen der Strafvollstreckungsbehörden gestellt wurde (Urteil des EGMR vom 24. Juni 1982 i.S. Van Droogenbroeck, a.a.O., Ziff. 44 ff., betreffend die belgische Bestimmung der "mise à disposition du Gouvernement des récidivistes et des délinquants d'habitude, avec possibilité d'internement", sowie die Urteile vom 2. März 1987 i.S. Weeks, a.a.O., Ziff. 46 ff., und vom 25. Oktober 1990 i.S. Thynne, Wilson und Gunnell, Serie A, Band 190-A, Ziff. 65 ff. = RUDH 1990, S. 455 ff., betreffend die "peines perpétuelles discrétionnaires" bzw. "discretionary life sentences" des englischen Rechts; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., S. 98, N. 118 und 119; VILLIGER, a.a.O., S. 217, N. 364; ARTHUR HAEFLIGER, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 80). In der Literatur wird zur Frage der Abweichung von der erwähnten Regel ausgeführt, ein Anspruch auf gerichtliche Haftprüfung bestehe (auch wenn eine Kontrolle durch ein Gericht vorangegangen sei) immer dann, wenn der Freiheitsentzug von persönlichen Eigenschaften (z.B. Geisteskrankheit) oder sonstigen veränderlichen Umständen abhängig sei oder wenn neue Umstände die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs nachträglich in Frage zu stellen vermöchten bzw. wenn sich nach dem gerichtlichen Entscheid neue, die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs betreffende Fragen stellen würden (FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., S. 97, N. 117; VILLIGER, a.a.O., S. 216 f., N. 364; HAEFLIGER, a.a.O., S. 84; GIORGIO MALINVERNI, Die Europäische Menschenrechtskonvention, SJK Nr. 1373, S. 22 f.; VELU/ERGEC, La Convention européenne des droits de l'homme, Bruxelles 1990, S. 300 ff.).
Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer vom Obergericht am 27. November 1987 zu 16 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er verbüsste diese Strafe bis zum 13. August 1991 in der Schweiz. Am 14. August 1991 wurde er gestützt auf die Verfügung der Justizdirektion vom 9. August 1991 zur Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach Israel überführt. Das ASMV widerrief diese Verfügung am 30. August 1994 und ordnete die Fortsetzung des Vollzugs der Strafe in der Schweiz mit Wirkung ab 29. Juli 1994 an. Zur Begründung führte es aus, die vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erforderliche Zustimmung zur Übertragung des Strafvollzugs von der Schweiz nach Israel sei nicht erteilt worden und auch der Staat Israel habe die Übernahme des Strafvollzugs nicht in rechtsgenügender Weise bestätigt. Da somit keine rechtsgültige Übertragung des Strafvollzugs an die Behörden
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des Staates Israel erfolgt sei, seien nach wie vor die schweizerischen Behörden für den Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Strafe zuständig. Die Justizdirektion wies am 18. April 1995 den gegen den Entscheid des ASMV erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ab. Wird jemandem nach einer gerichtlichen Verurteilung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK die Freiheit entzogen, so ist, wie ausgeführt, die von Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangte Kontrolle in der Regel für die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs im Strafurteil des Gerichts mit enthalten, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt. Das Obergericht nahm an, im hier zu beurteilenden Fall seien die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Regel nicht erfüllt. Diese Auffassung ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit dem Sinn und Zweck von Art. 5 Ziff. 4 EMRK durchaus vereinbar und steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der Strassburger Organe und zur herrschenden Lehre. Im Urteil vom 27. November 1987 ist, wie das Obergericht mit Recht festhielt, die Dauer der Strafe weder von persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers noch von sonstigen veränderlichen Umständen abhängig gemacht worden, und den Strafvollzugsbehörden wurde kein Ermessen eingeräumt, das über die in Art. 38 Ziff. 1 StGB vorgesehene Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe hinausging. Zu keinem Zeitpunkt stand es im Ermessen der Vollzugsbehörden, über die Dauer der Strafe schlechthin zu entscheiden, und das Obergericht führte mit Recht aus, soweit der Justizdirektion Ermessen zugestanden habe, habe es sich einzig auf den Widerruf der früheren Verfügung, nicht aber auf Strafe und Strafdauer bezogen. Es ging bei der umstrittenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde auch nicht um eine Rückversetzung des Verurteilten nach einer bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer verlangte die gerichtliche Überprüfung eines Entscheids, mit dem die Justizdirektion einzig darüber zu befinden hatte, ob das ASMV zu Recht angenommen habe, die am 9. August 1991 verfügte Übertragung des Strafvollzugs an die Behörden des Staates Israel sei nicht rechtsgültig erfolgt, weshalb die betreffende Verfügung zu widerrufen und die Fortsetzung des Vollzugs der Strafe in der Schweiz anzuordnen sei. Wohl trifft es zu, dass diese Fragen durch Tatsachen ausgelöst wurden, die erst nach der strafrechtlichen Verurteilung vom 27. November 1987 eingetreten sind. Es handelte sich jedoch bei den neuen Umständen nicht um solche, welche die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs in Frage zu stellen vermochten oder auf dessen Dauer Bezug gehabt hätten. Die Fragen, welche sich im Rekursentscheid vom 18. April 1995 stellten,
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waren ausschliesslich verwaltungsrechtlicher Natur und betrafen die Rechtmässigkeit des auf dem Strafurteil des Obergerichts vom 27. November 1987 beruhenden Freiheitsentzugs oder dessen Dauer nicht. Das Obergericht hat daher Art. 5 Ziff. 4 EMRK richtig ausgelegt, wenn es zum Schluss gelangte, es bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine gerichtliche Haftprüfung. Es verstiess demzufolge nicht gegen diese Konventionsbestimmung, wenn es auf den vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Justizdirektion vom 18. April 1995 erhobenen Rekurs nicht eintrat.
dd) Auch eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts der persönlichen Freiheit und des Art. 4 BV liegt nicht vor. Der Anspruch auf eine gerichtliche Haftprüfung, auf den sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs stützte, wird durch Art. 5 Ziff. 4 EMRK und nicht durch das Grundrecht der persönlichen Freiheit und schon gar nicht durch das aus Art. 4 BV hergeleitete Prinzip von Treu und Glauben gewährleistet. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass dieser Grundsatz und die persönliche Freiheit durch den Nichteintretensentscheid verletzt worden wären. Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung ist ebenfalls unbegründet. Da das Obergericht im vorliegenden Fall einen Anspruch auf gerichtliche Haftprüfung ohne Verstoss gegen die Konvention verneinen durfte, bedeutete es keine formelle Rechtsverweigerung, wenn es auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintrat.

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Sachverhalt

Erwägungen 3

Referenzen

Artikel: Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, Art. 4 BV, Art. 38 Ziff. 1 StGB mehr...