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Regeste

Art. 4 BV. Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren.
Auslegung einer kantonalen Vorschrift, wonach dem obsiegenden Beschwerdeführer, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV