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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Wiedererwägung einer aus einer kantonalen Volksinitiative hervorgegangenen Gesetzesbestimmung; Sperrfrist.
Das Waadtländer Recht kennt keine Sperrfrist, während welcher Initiativen oder Anträge, mit denen die Wiedererwägung von Volksentscheiden verlangt wird, unzulässig wären. Der Grosse Rat kann daher eine von ihm zum Vollzug einer Volksinitiative erlassene Gesetzesbestimmung jederzeit ändern. Vorbehalten bleibt jedoch das Verbot des Rechtsmissbrauchs.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG