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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Beschluss, der dem Volk eine angeblich verfassungswidrige Initiative zur Abstimmung unterbreitet.
Keine Bestimmung des kantonalen und Bundesrechts hindert den waadtländischen Grossen Rat daran, dem Volk eine angeblich verfassungswidrige Initiative zur Abstimmung zu unterbreiten.

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Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG