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Regeste
Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 120 ff. OR; Verrechnung.
Befugnis der Vollzugsbehörde zur Verrechnung von Forderungen aus einer Geldstrafe und den Verfahrenskosten mit aus einem anderen Strafverfahren resultierenden Ansprüchen derselben beschuldigten Person auf Entschädigung für deren Verteidigungskosten (E. 2).
Inhalt
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Referenzen
Artikel: Art. 442 Abs. 4 StPO, Art. 120 ff. OR