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Regeste

Art. 67 ch. 1 CP, peine en cas de récidive.
C'est la peine à prononcer pour sanctionner les actes constituant la récidive qui doit être aggravée de ce chef, non pas la peine déjà subie.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 67 ch. 1 CP