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Regeste
Anfechtung der Ehelichkeit, Art. 253 ff. ZGB.
Notgerichtsstand für Ausländer in der Schweiz (über Art. 8 NAG hinaus) beim Fehlen eines Heimatgerichtsstandes ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn in der Heimat wegen Klagefristversäumnis nicht (mehr) geklagt werden kann und die Versäumnis in der Schweiz nicht als wichtiger Grund gemäss Art. 257 Abs. 3 ZGB berücksichtigt werden könnte.
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Referenzen
Artikel: Art. 253 ff. ZGB, Art. 8 NAG, Art. 257 Abs. 3 ZGB