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Regeste

Warenumsatzsteuer.
Ein Druckerzeugnis hat auch dann als allgemeinbelehrend zu gelten, wenn es mit Hinweisen auf die Wissens- und Erkenntnisquellen den Zugang zu den Wissensgebieten erschliesst oder erleichtert (Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB und Art. 2 der Verfügung Nr. 12 vom 15. Juli 1958).

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Referenzen

Artikel: Art. 14 Abs. 1 lit. b WUStB