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Regeste
Vormerkung eines Mietvertrages im Grundbuch (Art. 959 ZGB).
1. Die Kognition des Grundbuchbeamten beschränkt sich im Eintragungsverfahren auf die Prüfung der grundbuchlichen Voraussetzungen und der Formerfordernisse. Die Überprüfung materiellen Rechts steht ihm nicht zu; er darf eine richterliche Anordnung nur dann nicht vollziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des einzutragenden Rechts offensichtlich nicht gegeben sind.
2. Voraussetzungen für die Vormerkung eines Mietvertrages.
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Referenzen
Artikel: Art. 959 ZGB