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Regeste

Art. 12 Abs. 2 FamZG; Art. 9 FamZV; Zweigniederlassungen.
Art. 9 FamZV und Rz. 502 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL), wonach als Zweigniederlassung auch Baustellen mit mindestens zwölfmonatiger Dauer gelten, sind gesetzeskonform (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 FamZV, Art. 12 Abs. 2 FamZG