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Regeste

Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB.
Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 906 Abs. 1 ZGB