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Regeste
Nachträglich eingetretene Beschränkung der Verfügungsfreiheit (Art. 516 ZGB).
Ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau, der den Pflichtteil der zweiten Ehefrau verletzt, unterliegt der Herabsetzungsklage. Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben im gleichen Verhältnis (Art. 525 Abs. 1 ZGB).
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Regeste:
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italienisch
Referenzen
Artikel: Art. 516 ZGB, Art. 525 Abs. 1 ZGB