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Regeste

Art. 223 MStG, Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Militärgerichtsbarkeit.
1. Instruktoren unterstehen dem Militärstrafrecht, wenn sie einem Kurs oder einer Schule zugeteilt sind (Erw. 1).
2. Die Rechtskraft steht der Aufhebung eines zivilen Strafurteils nicht entgegen, wenn die Militärstrafgerichtsbehörden die Kompetenz beanspruchen (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 223 MStG