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Regeste

Art. 73 und 74 BVG: Zuständigkeit bei Streitigkeiten um Ermessensleistungen.
Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bilden. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die strittige Zuwendung (in casu: Teuerungszulage auf laufenden Altersrenten), auf die weder Gesetz noch Reglement einen individuellen Anspruch einräumen, unmittelbaren Einfluss auf die Höhe einer anerkannten Rentenleistung hat (Erw. 3.3; Präzisierung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 73 und 74 BVG, Art. 73 BVG