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Regeste

Art. 35 Abs. 2 SVG. Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen.
Erlauben die konkreten Verhältnisse ein gleichzeitiges Überholen und Kreuzen, so darf der Überholende mangels gegenteiliger Anzeichen erwarten, dass der auf grosse Entfernung sichtbare und in der Strassenmitte entgegenkommende Fahrzeugführer sich rechtzeitig an den rechten Strassenrand halten werde. Die Veranlassung zu einer solchen Änderung stellt keine Behinderung dar, sofern nicht unzumutbar weit ausgewichen werden muss.

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Referenzen

Artikel: Art. 35 Abs. 2 SVG