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Regeste

Eigentumsgarantie; materielle Enteignung.
Der Entzug einer rechtswidrigen Nutzung des Eigentums (im vorliegenden Fall das Verbot der Weiterführung eines Sammelplatzes für ausgediente Fahrzeuge, den der Beschwerdeführer auf seinen Grundstücken seit Jahren rechtswidrig betrieben hatte) kann keine materielle Enteignung bewirken und daher keine Entschädigungspflicht auslösen.