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Regeste

Verwertung im Konkurs.
Unter welchen Voraussetzungen können Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung über Verwertungsmassnahmen (Art. 253 Abs. 2 SchKG) durch Beschwerde angefochten werden? Wegen Ermessensmissbrauchs gesetzwidriger Freihandverkauf?

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Referenzen

Artikel: Art. 253 Abs. 2 SchKG