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Regeste
Art. 227 Abs. 7 und Art. 237 Abs. 4 StPO ; periodische Überprüfung von Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft.
Wie bei der Untersuchungshaft sind die einschneidendsten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ( Art. 237 Abs. 2 lit. c-g StPO ) zu befristen; sie können auch verlängert werden (E. 3).
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Referenzen
Artikel:
Art. 227 Abs. 7 und