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Regeste

Art. 944 Abs. 1 OR. Art. 45 und 46 HRegV.
Verlegung des Sitzes einer Firma in einen andern Registerbezirk. Die ursprüngliche Ortsangabe darf bei der Neueintragung nicht beibehalten werden. Voraussetzungen, unter denen ein regionaler oder territorialer Zusatz in die Firma aufgenommen werden darf (Erw. 4 und 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 944 Abs. 1 OR, Art. 45 und 46 HRegV