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Regeste

Art. 80 ff. SchKG; Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters.
Der mit einem Rechtsöffnungsgesuch befasste Richter ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat (E. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 80 ff. SchKG