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Regeste

1. Art. 19 SchKG und 79 Abs. 1 OG.
Die Vereinigung eines Rekurses in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und einer staatsrechtlichen Beschwerde in einer einzigen Eingabe ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die wesentlichen Elemente jedes der beiden Rechtsmittel klar auseinandergehalten werden (Erw. 1).
2. Art. 166 Abs. 2 SchKG.
Die Verwirkungsfrist der Art. 88 Abs. 2 und 166 Abs. 2 SchKG steht still, bis über die im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls hängige Anerkennungsklage rechtskräftig entschieden ist (Erw. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 19 SchKG, Art. 166 Abs. 2 SchKG