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Regeste

Kollokation und Verteilung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
Inbezug auf pfandgesicherte Forderungen gelten in einem solchen Liquidationsverfahren dieselben Regeln wie im Konkurs:
a) Wenn das Pfand im Eigentum des Schuldners steht, also zur Liquidationsmasse gehört, ist im Kollokationsplan nur derdurch das Pfandrecht nicht gedeckte Forderungsbetrag unter die ungesicherten Forderungen aufzunehmen, gemäss Art. 219 Abs. 1-4 SchKG. Nur auf diesen Fall beziehen sich die Regeln des Art. 316 o SchKG über die Berücksichtigung des Pfandausfalles bei der Verteilung. Daran ändert auch Art. 316 k SchKG nichts; tragweite dieser Bestimmung.
b) Steht das Pfand im Eigentum eines Dritten, so ist im Kollokationsplan gemäss Art. 61 Abs. 1 KV der ganze anerkannte Forderungsbetrag ohne Rücksicht auf das Pfandrecht unter die ungesicherten Forderungen aufzunehmen, und bei der Verteilung ist Art. 61 Abs. 2 KV zu beachten.
Über das Eigentum des Schuldners oder eines Dritten am Pfandgegenstand ist somit im Kollokationsverfahren mitzuentscheiden. Die rechtskräftige Kollokationsverfügung ist für die Verteilung massgebend. Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit einer durch betrügerische Angaben erschlichenen Kollokation.

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Referenzen

Artikel: Art. 219 Abs. 1-4 SchKG, Art. 316 o SchKG, Art. 316 k SchKG