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Regeste

Ungültigkeitsklage bei Verfügungen von Todes wegen.
Art. 519 ff. ZGB.
Aktivlegitimation und Anfechtungsinteresse.
Es ist grundsätzlich nicht unerlässlich, alle den erbrechtlichen Ansprüchen der Kläger entgegenstehenden Testamente auf einmal anzufechten.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 519 ff. ZGB