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Regeste

Arrestvollzug; Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 SchKG.
Erhebt der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, so hat das Betreibungsamt den Arrest desungeachtet zu vollziehen, wenn es nicht in den Notbedarf eingreifen muss.

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Referenzen

Artikel: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 265 Abs. 2 SchKG