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Regeste
Bäuerliches Erbrecht; ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert. Art. 620 Abs. 2 ZGB.
Bei der Beurteilung, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben ist, dürfen auch Liegenschaften berücksichtigt werden, die der ansprechende Erbe bereits vor dem Tode des Erblassers zusammen mit dessen Gewerbe als wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet hat und dies auch noch für längere Zeit tun wird.
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Referenzen
Artikel: Art. 620 Abs. 2 ZGB