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Regeste

Art. 970 und 970a ZGB, Art. 106a GBV; Einsichtsrecht ins Grundbuch.
Anspruch auf Mitteilung des Kaufpreises eines Grundstücks (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 970 und 970a ZGB, Art. 106a GBV