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Regeste

Verkauf des lebenden und toten Gutsinventars an den Verpächter und Darlehensgeber unter Verrechnung des Kaufpreises mit der Darlehensforderung. Paulianische Anfechtung dieser Rechtshandlungbei der konkursamtlichen Liquidation der Verlassenschaft des Verkäufers. Art. 288 und 291 SchKG, Art. 286 Abs. 3 OR.
1. Anfechtung nach Art. 288 SchKG, Voraussetzungen im Unterschied zu einer Anfechtung nach Art. 287 SchKG. Widerlegung des Einwandes des Beklagten, er hätte sich auch ohne das angefochtene Tilgungsgeschäft, nämlich auf dem Betreibungswege, Deckung verschaffen können. (Erw. 3).
2. Bemessung des für nicht mehr vorhandene Sachen zu leistenden Wertersatzes. Art. 291 Abs. 1 SchKG. (Erw. 4).
3. Wieder auflebende Forderung (Art. 291 Abs. 2 SchKG) als Gegenstand einer Kollokation. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die ihm dafür zustehende Konkursdividende aus der ihm nach Art. 291 Abs. 1 SchKG obliegenden Ersatzleistung zu beziehen. (Erw. 5 lit. a).
4. Steht dem Beklagten ferner an dem von ihm an die Masse zu leistenden Wertersatz ein Retentionsrecht für Pachtzins zu (Art. 286 Abs. 3 OR)? Seine dahingehende Konkurseingabe ist im Kollokationsverfahren zu bereinigen. Die Konkursverwaltung hat das Ergebnis dieses Verfahrens abzuwarten, bevor sie über die Verteilung der Ersatzleistung verfügt. (Erw. 5 lit. b).

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Artikel: Art. 286 Abs. 3 OR, Art. 291 Abs. 1 SchKG, Art. 288 und 291 SchKG, Art. 288 SchKG mehr...