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Regeste
Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG).
In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist.
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Referenzen
Artikel: Art. 206 SchKG