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Regeste
Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG).
Das Betreibungsamt hat vor der Ausstellung der Konkursandrohung nicht abzuklären, ob die im Betreibungsbegehren vermerkten Angaben zum Wohnort des Gläubigers noch zutreffen; die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Änderung führt nicht zur Aufhebung der Konkursandrohung (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 160 Abs. 1 SchKG