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Regesto
Contenuto della comminatoria di fallimento (art. 160 cpv. 1 LEF).
L'Ufficio di esecuzione non deve accertare prima di emettere la comminatoria di fallimento se le indicazioni sul domicilio del creditore contenute nella domanda di esecuzione sono ancora esatte; la mancata presa in considerazione di un eventuale cambiamento non comporta l'annullamento della comminatoria di fallimento (consid. 4).
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Referenzen
Artikel: art. 160 cpv. 1 LEF