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Urteilskopf

148 V 114


10. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gemeinderat Oberentfelden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_441/2021 vom 24. November 2021

Regeste

Art. 113 BV; § 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention; § 20 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002; Art. 16 Abs. 1 FZV; Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 SchKG; Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe; Erhaltung des Vorsorgeschutzes.
Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen (E. 7.2). Die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV bezogenen Freizügigkeitsguthaben können zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden (E. 7.3.1). Dem Vorsorgeschutz wird mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG im Zuge der Vollstreckung - und nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht - Rechnung getragen (E. 7.4).

Sachverhalt ab Seite 115

BGE 148 V 114 S. 115

A.

A.a A. (geb. 14. April 1958) bezog von Februar 2011 bis Ende Mai 2019 wirtschaftliche Sozialhilfe ("materielle Hilfe") von der Gemeinde Oberentfelden. Nachdem sie 2010 ihre Anstellung im Detailhandel aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, lehnte die IV-Stelle ihr Rentenbegehren ab (Verfügung vom 28. Februar 2013), ohne dass danach eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zustande gekommen wäre.
Am 13. Mai 2019 erfuhr A. bei einer Unterredung mit der Leiterin der Sozialen Dienste, dass angesichts ihrer baldigen Pensionierung keine Stellenbewerbungen mehr erwartet würden, hingegen Freiwilligenarbeit im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich, insbesondere im Besuchsdienst des Altersheims. Alternativ erging der Vorschlag, dass sie ihr Freizügigkeitsguthaben beziehe, einen Teil der bezogenen Sozialhilfe zurückerstatte und von dieser abgelöst werde.
In der Folge erarbeitete die Leiterin der Sozialen Dienste eine Rückerstattungsvereinbarung. Obwohl sie einem Anpassungswunsch von A. Rechnung trug, versagte diese mit Schreiben vom 24. Juni 2019 ihre Zustimmung, dies mit Hinweis darauf, sie habe sich rechtlich beraten lassen.
Am 1. Juli 2019 erhielt A. ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 132'142.50 auf ihr Konto ausbezahlt.

A.b Am 14. Oktober 2019 legte der Gemeinderat Oberentfelden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die wirtschaftliche Sozialhilfe für A. von 1. Juni 2019 bis 31. Juli 2019 auf Fr. 2'002.85 pro Monat fest (Ziff. 1). Weiter verfügte er, dass deren rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Sozialhilfe per Ende Juli 2019
BGE 148 V 114 S. 116
Fr. 162'232.65 betrage (Ziff. 2) und dass sie davon Fr. 66'565.- spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Beschlusses zurückzuzahlen habe (Ziff. 3).

A.c Dagegen erhob A., die seit dem 1. Mai 2020 vorzeitig eine AHV-Rente bezieht, Verwaltungsbeschwerde an das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) des Kantons Aargau, womit sie sich gegen Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses wendete und die Feststellung beantragte, dass sie auf Ende Juli 2019 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei. Am 3. Dezember 2020 entschied das Departement abschlägig, indem es die Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat.

B. Die dagegen von A. geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 6. Mai 2021 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A. beantragen, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils sei auf eine Rückforderung von Sozialhilfegeldern aus Kapitalzahlungen der Pensionskasse zu verzichten.
Der Gemeinderat Oberentfelden hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin im verfügten Ausmass bestätigte. In Frage steht dabei insbesondere, ob das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben wie hier geschehen für die Tilgung der Rückforderung von Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe verwendet werden darf.

3.

3.1 Der streitbetroffene Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe fällt mangels verfassungsrechtlicher Bundeskompetenz (jenseits der Kollisionsregel in Art. 115 BV) in die Zuständigkeit der Kantone (Urteil 8D_13/2020 vom 19. Juli 2021 E. 4; RAPHAËL MARLÉTAZ, L'harmonisation des lois cantonales d'aide sociale, 2021, S. 4 ff. bzw. 104 ff., mit Hinweisen, unter anderem auf die Ausnahmen). Insofern hat das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Fall betroffenen Bestimmungen und Grundsätze des massgeblichen kantonalen Rechts umfassend und zutreffend dargelegt. Dies gilt nicht nur für
BGE 148 V 114 S. 117
die im kantonalen Verfassungsrecht angelegte Kompetenzausscheidung zwischen Kanton und Gemeinden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV/AG; SR 131.227]) und deren Umsetzung gemäss § 6 in Verbindung mit § 44 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200), sondern ebenso für die Grundlagen der Rückerstattungspflicht (§ 20 Abs. 1 SPG), die diesbezüglich erfolgende periodische Prüfung (§ 21 SPG) und die (im vorliegenden Fall nicht beschlagenen) Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht gemäss § 20 Abs. 2 SPG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 (Leistungen an Minderjährige und Volljährige in Ausbildung) und § 30 Abs. 2 (Kosten und Verdienste in Zusammenhang mit Beschäftigungsprogrammen) der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211). Darauf kann verwiesen werden.

3.2 Der erwähnte § 20 Abs. 1 SPG erklärt Bezüger von materieller Hilfe als rückerstattungspflichtig, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass die Rückerstattung zugemutet werden kann. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte (§ 20 Abs. 1 SPV). Für eine Einzelperson ist ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.- zu gewähren (§ 20 Abs. 2 SPV).

4.

4.1

4.1.1 Das Verwaltungsgericht bestätigte seine eigene Rechtsprechung, wonach das hier anwendbare kantonale Recht weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe eine Ausnahme von der Rückerstattungspflicht vorsehe, wenn ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben dafür herangezogen würden. Daran ändere nichts, dass der Regierungsrat auf entsprechende parlamentarische Vorstösse hin in Aussicht gestellt habe, die Verwendung solcher Guthaben in die nächste Revision der SPV einzubeziehen.

4.1.2 Bei der Rückerstattung materieller Hilfe werde demnach unter geltendem Recht nicht danach unterschieden, worauf die Vermögensbildung beruhe, was auch für ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben gelte. Ebenso wenig lasse sich den massgebenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, 4. Aufl., April 2005 mit den Änderungen bis 1. Januar 2017)
BGE 148 V 114 S. 118
Gegenteiliges entnehmen, wobei diese ohnehin nur für die Bemessung der materiellen Hilfe bindend seien (vgl. § 10 Abs. 1 SPV). Lediglich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung könnten nach § 20 Abs. 1 SPG persönliche Umstände der betroffenen Person berücksichtigt werden. Dabei zeige der aktenkundige Geschehensablauf, dass die Beschwerdeführerin seitens der Leiterin der Sozialen Dienste einlässlich über ihre Möglichkeiten und das diesbezügliche Vorgehen informiert worden sei. Nichts deute darauf hin - und derlei werde auch nicht geltend gemacht -, dass sie von der Gemeinde zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens gedrängt worden wäre. Die ihr unterbreiteten Optionen (Freiwilligenarbeit in bescheidenem zeitlichen Umfang, alternativ zur erwerblichen Reintegration, oder Bezug des Freizügigkeitsguthabens mit Ablösung von der Sozialhilfe und Rückerstattung) und ihre insofern getroffene Wahl erlaubten keinen Schluss auf Unzumutbarkeit der Rückerstattung. Letzteres ergebe sich auch nicht aus finanzieller Sicht: Der Rückerstattungsbetrag (Fr. 66'565.-) liege weit nicht nur unter dem erfolgten Leistungsbezug (Fr. 162'232.65), sondern auch unter dem ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben (Fr. 132'142.50); er berücksichtige zudem die budgetierten Ausgaben bis zum AHV-Vorbezug, offene Steuerrechnungen (Fr. 7'964.-), einen Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.- (vgl. § 20 Abs. 2 SPV) sowie einen zusätzlichen Freibetrag von Fr. 15'000.-.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt in verschiedener Hinsicht als willkürlich. Dabei kritisiert sie mehrfach eine Medienmitteilung, die das Verwaltungsgericht am 18. Mai 2021 verbreitete. Davon abgesehen, dass es sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; BGE 139 III 120 E. 3.1.2), legt sie nicht im Ansatz dar, inwiefern dieses Vorbringen für den Verfahrensausgang erheblich sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG und nicht publ. E. 1.3). Letzteres gilt ebenso für ihre Behauptung, das angefochtene Urteil suggeriere, sie habe das Freizügigkeitsguthaben bezogen, um nicht Freiwilligenarbeit leisten zu müssen, und es unterschlage zudem den wenige Jahre vor der Pensionierung auf sie ausgeübten Zwang zum Umzug in eine andere Wohnung. Soweit sie sich im Übrigen in diesem Zusammenhang beiläufig auf eine offensichtlich gesetzeswidrige Verfügung bezieht, ist - namentlich nach der diesbezüglich offenbar ergangenen Korrektur - weder dargetan
BGE 148 V 114 S. 119
noch ersichtlich, dass in dieser Hinsicht noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3) bestehen könnte.

4.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen bezüglich ihrer Unterredung mit der Leiterin der Sozialen Dienste vom 13. Mai 2019 und der Würdigung der dazu erstellten Aktennotiz, was zu einer "offensichtlich willkürlichen" Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückerstattung geführt habe. Insbesondere die Darstellung im angefochtenen Urteil sei neu, wonach sie die Wahl zwischen bescheidenem Arbeitseinsatz im Rahmen eines Freiwilligendienstes und dem Bezug des Freizügigkeitsguthabens gehabt und insofern auch nichts Gegenteiliges vorgebracht habe.
Damit dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Das kantonale Gericht hat den Gehalt der Unterredung zwischen ihr und der Leiterin der Sozialen Dienste, ausgehend von der betreffenden Aktennotiz, unter Berücksichtigung der im Nachgang per E-Mail erfolgten Korrespondenz bezüglich der Rückerstattungsvereinbarung, einlässlich gewürdigt. Soweit es dabei keinen Hinweis dafür gefunden hat, dass die Beschwerdeführerin zum Bezug des Freizügigkeitsguthabens gedrängt worden sein könnte, liegt keine Willkür vor. Der Gehalt der betreffenden Feststellung kann dahin verstanden werden, dass nach Aktenlage jedenfalls von einer ungebührlichen oder unzulässigen Druckausübung seitens der Gemeinde nicht auszugehen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt fraglos sehr angespannt gewesen war und sie auch für den Kauf einer Gesundheitsmatratze sowie eines zugehörigen Rostes dringenden Mittelbedarf hatte. Ebenso wenig ergibt sich anderes daraus, dass die Gemeinde zuvor offenbar auch die Aufgabe der Wohnung und den Umzug in eine günstigere thematisiert hatte, wobei offenbleiben mag, ob die diesbezüglichen Vorbringen als neu gelten und hier überhaupt noch zu hören sind (Art. 99 BGG).

4.2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die SKOS-Richtlinien beruft und dazu vorbringt, diese schlössen eine Rückerstattung von Sozialhilfe aus bezogenen Freizügigkeitsguthaben aus, erhebt sie damit keine eigenständige Rüge. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern durch eine allfällige Missachtung der besagten Richtlinien kantonales Recht (vgl. BGE 136 I 129 E. 6.4; Urteil 8C_698/2017
BGE 148 V 114 S. 120
vom 13. April 2018 E. 4.3; MARLÉTAZ, a.a.O., S. 219 f.) bundesrechtswidrig angewendet worden sein könnte. Dass das kantonale Gericht darüber hinaus den kantonalrechtlichen Begriff der Zumutbarkeit (§ 20 Abs. 1 SPG) geradezu willkürlich angewendet hätte (vgl. zum Begriff der willkürlichen Rechtsanwendung: BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis), wird von der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise dargelegt, die dem qualifizierten Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügen würde. Dies gilt auch für ihren Vorwurf, die Gemeinde habe ohne gesetzliche Grundlage Sozialhilfeleistungen für ein ganzes Jahr einsparen können, was als sinngemäss gerügte Verletzung des Legalitätsprinzips unter den gegebenen Umständen ebenfalls lediglich auf Willkür hin überprüfbar wäre (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3; Urteil 8C_78/2019 vom 10. April 2019 E. 8.1). Soweit die Beschwerdeführerin sodann beanstandet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung der Höhe des Rückerstattungsbetrags im Vergleich zu derjenigen des Leistungsbezugs und derjenigen ihrer verfügbaren Mittel nicht beachtet, dass sie nach der Ablösung von der Sozialhilfe vom bezogenen Freizügigkeitsguthaben leben müsse und dieses bei Erreichung des Pensionsalters bereits aufgezehrt sei, zielt sie auf eine einfache Verletzung kantonalen Gesetzesrechts (§ 20 Abs. 1 SPG) ab. Solches entzieht sich der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. nicht publ. E. 1.2) und ist hier nicht zu hören.

5.

5.1 Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren erwogen, dass ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben - anders als das Vorsorgekapital und der nicht fällige Leistungsanspruch - durch das Bundesrecht nicht besonders geschützt seien. Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge seien gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG (SR 281.1) lediglich vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar. Nicht einschlägig sei sodann die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung zur beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 SchKG. Und soweit es in Lehre und Praxis teilweise Stimmen gegen die Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zwecks Rückerstattung der materiellen Sozialhilfe gebe, würden sich diese nicht auf unmittelbar anwendbares Bundesrecht stützen. Zwar orientierten sie sich an Grundsätzen der beruflichen Vorsorge (Art. 113 Abs. 2 BV). Diese vermittelten jedoch keine individuellen Rechtsansprüche, namentlich nicht auf Erhalt von bezogenem Freizügigkeitsguthaben.
BGE 148 V 114 S. 121

5.2 Verwiesen hat das kantonale Gericht sodann auch auf das ELG (SR 831.30) und die diesbezüglich erfolgte Reform, die auf den 1. Januar 2021 in Kraft getreten sei. Die Materialien zeigten, dass der Bundesgesetzgeber um das Risiko gewusst habe, das durch die Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben für die Ergänzungsleistungen bestehe (vgl. Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, BBl 2016 7492). Einen zusätzlichen Schutz für Freizügigkeitsleistungsbezüger habe der Bundesrat einzig zur Wahrung des Vorsorgeschutzes mit gleichzeitiger Beschränkung auf den Bezug der Altersleistungen in Rentenform ins Auge gefasst. Im Wissen, dass die Bezüger von Freizügigkeitsguthaben - ungeachtet der bezweckten ergänzenden Deckung des Lebensunterhaltes - grundsätzlich frei in deren Verwendung seien, habe er jedoch keine besonderen Schutzvorkehren bei bezogenem Guthaben vorgeschlagen. Solche Mittel könnten darum für einen vorübergehend aufwändigeren Lebensstil oder zur Tilgung von Privatschulden bzw. als entsprechendes Vollstreckungssubstrat eingesetzt werden. Darum sei nicht nachvollziehbar, wieso ihre Verwendung zur Rückerstattung von materieller Sozialhilfe gegen übergeordnetes Bundesrecht verstosse. Eine solche Mittelverwendung hindere auch den Ergänzungsleistungsbezug nicht. Die Materialien belegten vielmehr die Bereitschaft des Bundesgesetzgebers, die Existenzsicherung von Personen mit ausbezahltem Freizügigkeitskapital bei Bedarf über die Ergänzungsleistungen abzusichern. Dass die strittige Rückerstattung und der dadurch bedingte frühere Ergänzungsleistungsbezug Sinn und Geist des Bundessozialversicherungsrechts unterlaufen würden, treffe nicht zu.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV und des damit garantierten Vorrangs ("derogatorische Kraft") des Bundesrechts. Die in § 20 Abs. 1 SPG enthaltenen Begriffe der "besseren wirtschaftlichen Verhältnisse" und "zumutbar" würden ausschliesslich kantonalrechtlich und offensichtlich nicht bundesrechtskonform ausgelegt. Insbesondere werde Sinn und Zweck der in Art. 113 Abs. 2 BV enthaltenen Zweckbestimmung vereitelt, wenn sich die Vorinstanz bei der Auslegung einzig auf kantonales Recht beziehe. Wenn wie hier das Bundesrecht für bestimmte Vermögenswerte einen besonderen Zweck und einen ausserordentlichen Schutz vorsehe, müsse dem bei der Auslegung des kantonalen Rechts Rechnung getragen werden. Bessere wirtschaftliche
BGE 148 V 114 S. 122
Verhältnisse im Sinne von § 20 Abs. 1 SPG könnten folglich nur dann vorliegen, wenn das vorhandene Vermögen (vgl. § 20 Abs. 1 SPV) nicht einem vom Bundesrecht abschliessend geregelten Rechtsinstitut mit besonderer Zweckbestimmung zugehöre. Vermögen, das im Rahmen von und nach den Vorschriften der beruflichen Vorsorge und zur Erreichung der bundesrechtlichen Altersvorsorge angespart worden sei, könne darum nicht gestützt auf kantonale Normen zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe herangezogen werden.

6.2

6.2.1 Nach Art. 113 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über die berufliche Vorsorge. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung beachtet er dabei unter anderem den Grundsatz, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht (lit. a).
Die Bestimmung des Art. 113 BV verleiht dem Bund in Abs. 1 eine konkurrierende, nicht auf den Erlass von Grundsätzen beschränkte, umfassende Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Welche Grundsätze der Bundesgesetzgeber bei der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge zu beachten hat, wird in Abs. 2 festgelegt, der die Tragweite der Gesetzgebungskompetenz nach Abs. 1 verdeutlicht und dem Gesetzgeber gewisse Vorgaben - unter anderem betreffend das Leistungsziel - macht. Diese Verfassungsbestimmung beinhaltet nach der Rechtsprechung einen blossen Auftrag an den Gesetzgeber, so dass daraus kein konkreter, klagbarer Leistungsanspruch auf eine Vorsorgeleistung abgeleitet werden kann (BGE 130 V 369 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen auf das Schrifttum; vgl. ferner BGE 142 II 369 E. 5.3 sowie BGE 135 V 33 E. 4.2; HÜRZELER/STAUFFER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 113 BV). Das in diesem Sinne angestrebte Leistungsziel der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise wird auf Verfassungsstufe betraglich nicht weiter festgelegt, doch existieren in den Materialien Hinweise auf entsprechende Vorstellungen (60 % des letzten Brutto-Erwerbseinkommens). Bei tiefen Einkommen liegt es sehr nahe bei demjenigen der Existenzsicherung (vgl. HÜRZELER/STAUFFER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien).

6.2.2 Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, dass Art. 113 BV keinen individualrechtlichen Gehalt aufweist, weshalb sie diese
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Verfassungsnorm auch nicht als unmittelbar verletzt rügt. Aber auch ihre Berufung auf Art. 49 BV verfängt nicht. Dass das SPG oder die SPV, mithin die hier beschlagenen sozialhilferechtlichen Erlasse in einem fast ausschliesslich kantonalrechtlich geregelten Bereich (vgl. E. 3.1 oben), gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck beeinträchtigen oder vereiteln würden (vgl. BGE 143 I 403 E. 7.1; BGE 142 II 369 E. 5.2; je mit Hinweisen), macht die Beschwerdeführerin jedenfalls so nicht geltend. Und weshalb sich ein Normkonflikt im geschilderten Sinn durch die zuvor im Ergebnis als willkürfrei erkannte Auslegung des kantonalen Rechts bezogen auf den als Gesetzgebungsauftrag zu interpretierenden Gehalt des Art. 113 BV ergeben würde, vermag sie nicht aufzuzeigen. Art. 49 BV ist in diesem Zusammenhang nicht zu bemühen. Entweder wird Art. 113 BV selbst verletzt, wovon selbst die Beschwerdeführerin nicht ausgeht, oder es besteht allenfalls ein Verstoss gegen tieferrangiges Bundesrecht, was im Lichte der betroffenen Bestimmung zu prüfen sein wird.

6.3 In der Beschwerde wird auch Diskriminierung moniert. Eine hinreichend begründete Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG), die auf eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) abzielen würde, lässt sich freilich nicht erkennen. Insofern kann im vorliegenden Fall die beschwerdeweise nicht angesprochene Frage offenbleiben, ob Sozialhilfebezüger über das Merkmal der "sozialen Stellung" als verfassungsrechtlich spezifisch geschützte Gruppe gelten (vgl. BGE 136 I 309 E. 4.2; BGE 135 I 49 E. 5; Urteil 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 5). Ebenso wenig ist darüber zu befinden, was daraus folgt, dass die Verwendung von Freizügigkeitsguthaben zur Tilgung von Schulden (und als Vollstreckungssubstrat) ausserhalb des Kreises der Sozialhilfebezüger vergleichbar einschneidende Folgen zeitigen kann.

7.

7.1 In den Blick gelangen somit die vorinstanzlichen Ausführungen zum bundesrechtlichen Schutz der Vorsorgemittel (vgl. E. 5.1 oben). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf verschiedene Vorgaben des Berufsvorsorgerechts, unter anderem auf Art. 1 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. FZG (SR 831.42) sowie auf Art. 10 ff. FZV (SR 831.425), desgleichen auf den betreibungsrechtlichen Schutz gemäss Art. 93 SchKG. Es ist ihr darin beizupflichten, dass insbesondere jene Bestimmungen gemäss vorgegebenem Verfassungsziel (Art. 113 BV) darauf abzielen, den älteren Menschen, den
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Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu erlauben (Art. 1 Abs. 1 BVG) und im Hinblick darauf, den Vorsorgeschutz zu erhalten (Art. 2-4 FZG). Letzteres schliesst den Zugriff auf Mittel der Berufsvorsorge vor Eintritt des Versicherungsfalles aus bzw. lässt diesen nur in gesetzlich eng umschriebenen Fällen zu, namentlich in Form der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG (lit. a: endgültige Verlassen der Schweiz; lit. b: Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit; lit. c: Austrittsleistung geringer als der Jahresbeitrag) sowie des Vorbezugs für Wohneigentum nach Art. 30c BVG. Dies zeigt sich auch vollstreckungsrechtlich, indem Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; vgl. auch Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV). Soweit sie nicht unpfändbar sind, besteht beschränkte Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG, mithin soweit sie für den Schuldner und seine Familie nicht unerlässlich sind (vgl. Abs. 1), längstens für die Dauer eines Jahres (Abs. 2).

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass das Bundesgericht im weiteren Sachzusammenhang auch schon von einem kompromisslosen Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gesprochen hat (Urteil B 51/03 vom 7. September 2004 E. 3). Allerdings ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich nach erfolgtem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens nicht mehr auf den Vorsorgeschutz gemäss Art. 2 ff. und Art. 20 ff. FZG sowie Art. 10 ff. FZV berufen kann. Ebenso wenig liesse sich hier die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG, Art. 39 BVG sowie Art. 17 FZV einwenden, zumal dieser Schutz auf vorsorgerechtliche Ansprüche vor Eintritt der Fälligkeit beschränkt ist. In ihrem Fall war die Auszahlung des betreffenden Kapitals indessen nicht nur fällig und forderbar, sondern es wurde tatsächlich bezogen, weshalb der im eingangs zitierten Urteil angesprochene Vorsorgeschutz so nicht mehr greift. Dieser Bezug stand in Einklang mit Art. 16 Abs. 1 FZV, wonach Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG (bei Frauen das zurückgelegte 62. Altersjahr) ausbezahlt werden dürfen.
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7.2.2 Im Schrifttum wird darauf verwiesen, dass Art. 93 SchKG auf Freizügigkeitsleistungen nicht anwendbar sei. Mit dem Eintritt ihrer Fälligkeit bzw. eines leistungsbegründenden Ereignisses (Barauszahlung oder Vorbezug) verlören sie ihr Schutzprivileg, womit sie zum Vermögen des Berechtigten gehörten und damit uneingeschränkt pfändbar bzw. verarrestierbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und Art. 275 SchKG) würden (SANER/TUOR, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 13 zu Art. 39 BVG mit Hinweisen). Der von diesen Autoren zur Begründung bemühte BGE 120 III 75 bezog sich auf einen (damals in aArt. 30 BVG und aArt. 331c OR geregelten) Barauszahlungstatbestand eines Schuldners, der die Schweiz definitiv verlassen wollte. Gleich war schon früher entschieden worden betreffend eine Barauszahlung, die nach Aufgabe der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgte (BGE 117 III 20 E. 4b sowie BGE 118 III 18 E. 3a und 43 E. 2; vgl. auch BGE 135 I 288 E. 2.4.2). Genau besehen zielen denn auch die oben zitierten Autoren auf die nunmehr noch im Rahmen von Art. 5 FZG zugelassenen Barauszahlungen sowie die Vorbezüge gemäss Art. 30c BVG und Art. 331e OR ("für Wohneigentum") ab. Das folgt nicht nur aus dem verwendeten Klammertext, sondern erhellt zusätzlich aus dem von ihnen zitierten Beitrag von FRANCO LORANDI (Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule [BVG], AJP 1997 S. 1171 ff.), der sich auf ebendiese Sachverhalte bezieht (a.a.O., S. 1176). Dies tut genauso HANS-ULRICH STAUFFER (Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019, Rz. 1295), der seinerseits ebenfalls den letztgenannten Beitrag anführt und im Übrigen die vom Bundesgericht verwendete Begründung sinngemäss übernimmt, wonach die Freizügigkeitsleistungen mit der auf einem Barbezugstatbestand beruhenden Fälligkeit ihren Vorsorgezweck verlieren und Vermögen des Versicherten darstellen (vgl. BGE 117 III 20 E. 4b: "le salarié qui devient indépendant quitte [...] le système de la prévoyance professionelle obligatoire [...]. Le capital perçu n'est plus affecté de plein droit à des buts de prévoyance. Il fait partie, sans restriction, du patrimoine de l'ayant droit [...]"). Dementsprechend sind diese Mittel unbeschränkt pfändbar (vgl. auch GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 92 sowie N. 14 zu Art. 93 SchKG).

7.2.3 Diese Überlegungen lassen sich nicht ohne Weiteres auf den hier gegebenen Fall übertragen. Denn dieser betrifft weder eine Barauszahlung im Rahmen von Art. 5 FZG noch einen Vorbezug im
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Hinblick auf die Finanzierung von Wohneigentum. Vielmehr geht es um einen Bezug nach Art. 16 Abs. 1 FZV (vgl. E. 7.2.1 a.E.), der seinerseits am "Vorsorgefall Alter" anknüpft. Für die diesbezüglich vorgesehene vorzeitige Auszahlung besteht an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes (vgl. Art. 4 FZG) kein Interesse mehr (vgl. für den Versicherungsfall der Invalidität Art. 16 Abs. 2 FZV sowie BGE 146 V 331 E. 5.3). Damit werden die betreffenden Mittel für den oder die Berechtigte(n) frei verfügbar, was jedoch nichts daran ändert, dass sie nach der gesetzlichen Konzeption der Vorsorge, bei Eintritt des Altersrentenfalls mithin der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen sollen (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.2.3). Dieser Sachverhalt kann darum nicht mit der Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG verglichen werden, was - wie auch schon die Rechtsprechung ausdrücklich erkannt hat - dazu führt, dass gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 SchKG von einer beschränkten Pfändbarkeit auszugehen ist (vgl. Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4; vgl. ferner Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1; MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, 2020, § 4 Rz. 565 a.E.; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 40 a.E. zu Art. 92 SchKG). Nicht massgeblich ist dabei, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht in Renten-, sondern notwendigerweise in Kapitalform ausbezahlt wird. Denn pfändbar ist auch in solchen Fällen nur jener Teil der Kapitalleistung, der während eines Jahres der hypothetischen Rente abzüglich des durch das übrige Einkommen nicht gedeckten betreibungsrechtlichen Existenzminimums entspricht (vgl. BGE 115 III 45 E. 2c; vgl. ferner Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1 sowie Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6; HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 564; zum Ganzen auch: LORANDI, a.a.O., S. 1174 ff.).

7.3

7.3.1 Demnach ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bezug ihres Freizügigkeitsguthabens nach Art. 16 Abs. 1 FZV grundsätzlich frei über die betreffenden Vermögenswerte verfügen kann. Entsprechend sind diese einem Zugriff seitens der Gläubiger nicht schlechthin entzogen. Weder gibt es berufsvorsorgerechtliche Bestimmungen, die hier noch besonderen Schutz vermittelten, noch liegt ein Fall der Unpfändbarkeit nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG vor. Insofern können solche Mittel - wie zur Begleichung anderer Schulden - grundsätzlich auch zur Rückerstattung bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe verwendet werden. Allerdings wird dem
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vorsorgerechtlichen Zweck, wonach diese Mittel bei Eintritt des Vorsorgefalles Alter dienen sollen, bundesrechtlich immerhin mit einer beschränkten Pfändbarkeit im Rahmen von Art. 93 SchKG Rechnung getragen.

7.3.2 Diese Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht in allen Teilen korrekt erfasst. Insbesondere konnte es nach dem Erwogenen der Beschwerdeführerin nicht einfach entgegen halten, die von ihr angerufene Rechtsprechung (Urteil 5A_306/2007 vom 19. September 2007 E. 4.3.1 mit Hinweis auf Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.4) sei hier nicht einschlägig, da sie allein die vorzeitige Altersleistungen bei Invalidität nach Art. 16 Abs. 2 FZV betreffe. Letzteres trifft zwar zu, doch ist es nicht so, dass für den hier beschlagenen Art. 16 Abs. 1 FZV und den dort geregelten Bezug der Altersleistung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten etwas Anderes gelten würde als für Abs. 2 (vgl. HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 565). Ebenso wenig geht es nach dem hiervor Erwogenen an, der Beschwerdeführerin die zur Barauszahlung nach Art. 5 FZG ergangene Rechtsprechung entgegenzuhalten, die nach Eintritt der Fälligkeit unbeschränkte Pfändbarkeit annimmt (vgl. BGE 121 III 31 E. 2b; BGE 120 III 75 E. 1a; demgegenüber Urteil 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6 sowie HÜRZELER, a.a.O., § 4 Rz. 564).

7.4 Das Gesagte ändert freilich nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die Forderung auf Rückerstattung der materiellen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 66'565.- im Ergebnis bundesrechtskonform geschützt hat. Denn in diesem Umfang besteht eine Forderung, die jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht nach Massgabe der einschlägigen Regeln des SchKG vollstreckbar ist und insofern auch Gehalt einer verfügungsweisen Anordnung sein kann (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1465; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 34 sowie § 32 Rz. 4 und 38). Einwände gegen die Höhe der Forderung an sich werden denn auch beschwerdeweise keine erhoben. Was sodann die von der Beschwerdeführerin angerufene Beschränkung der Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG angeht, ist dem darin angelegten Schuldnerschutz nicht im Rahmen des Erkenntnisverfahrens auf Stufe Verwaltung bzw. Sachgericht Rechnung zu tragen, sondern im Zuge der Vollstreckung selbst, indem das betreffende Kapital nur bis zur Höhe einer entsprechenden jährlichen Rente gepfändet werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 2 SchKG; E. 7.2.3 oben a.E.). Diesbezüglich wird im Hinblick auf die
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Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimus zu ermitteln sein, welche Rente sich mit dem erhaltenen Guthaben im Vollzugszeitpunkt unter Beachtung einer erwartbaren durchschnittlichen Lebenserwartung der Beschwerdeführerin kaufen liesse (vgl. zum Ganzen: BGE 113 III 10 E. 5; Urteile 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1; 7B.131/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.6, nicht publ. in: BGE 128 III 467; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 13 zu Art. 93 SchKG). Dies obliegt nach dem Gesagten nicht dem Verwaltungsgericht, sondern - sofern die Sozialhilfebehörde den Weg der Zwangsvollstreckung tatsächlich zu beschreiten beabsichtigt - dem Betreibungsamt (vgl. Art. 89 ff. SchKG). Demnach lässt sich auch nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz dazu keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Damit und weil die Beschwerdeführerin mit ihren sonstigen Rügen nicht durchzudringen vermag, ist die Beschwerde abzuweisen.

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Sachverhalt

Erwägungen 2 3 4 5 6 7

Referenzen

BGE: 142 II 369, 120 III 75, 117 III 20, 143 V 19 mehr...

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 113 BV, § 20 Abs. 1 SPG, Art. 16 Abs. 1 FZV mehr...