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Regeste
Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Wiedererwägung einer Invalidenrente.
Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Rente kann nur dann erfolgen, wenn die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt. Dies gilt auch im Rahmen einer Motivsubstitution durch das kantonale Gericht (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG